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Verbandsordnung des Trinkwasserverbandes Stader Land

Verbandsordnung des Trinkwasserverbandes Stader Land

Auf der Grundlage der §§ 7 ff des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 9. Febr. 2004 (Nds. GVBl. Seite 63) hat die Verbandversammlung des Trinkwasserverbandes Stader Land am 21. Dezember 2011 die Verbandsordnung beschlossen. 

§ 1 Verbandsmitglieder 

Mitglieder des Zweckverbandes sind die in der Anlage zur Verbandsordnung aufgeführten Samtgemeinden, Gemeinden und Städte.
Die Anlage besteht aus dem Teil
A: Verzeichnis der Verbandsmitglieder für die Wasserversorgung und dem Teil
B: Verzeichnis der Verbandsmitglieder für die Abwasserentsorgung. Die Anlage ist Bestandteil der Verbandsordnung. 

§ 2 Name, Verbandsgebiet 

(1) Der Zweckverband führt den Namen Trinkwasserverband Stader Land und hat seinen Sitz in Dollern.
(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder der Anlage, Teile: A und B
(4) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
(5) Der Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl. Er arbeitet kostendeckend und hat keine Absicht, Gewinne zu erzielen. 

§ 3 Verbandsaufgaben 

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die Anschlussnehmer im Verbandsgebiet der Verbandsmitglieder zu Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Der Verband hat die Aufgabe, auf Antrag einzelner Verbandsmitglieder, Abwasser nach Satzungsrecht zu beseitigen.
(3) Der Zweckverband kann auf Antrag für einzelne Verbandsmitglieder und Nichtmitglieder im Verbandsgebiet Arbeiten wahrnehmen, die den ihm obliegenden Verwaltungsgeschäften vergleichbar sind. Diese Aufgaben werden nur durchgeführt, wenn dadurch die originären Belange der Verbandsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Zweckverband kann zusätzliche Aufgaben für einzelne Verbandsglieder erfüllen. Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Gebietes eines Verbandsmitgliedes beschränkt werden.
(5) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Der Zweckverband kann eine Gesellschaft errichten, erwerben oder sich daran beteiligen.
(6) Der Zweckverband kann im Rahmen seiner Aufgaben außerhalb seines Verbandsgebietes tätig werden. 

§ 4 Verbandsorgane 

Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung
2. Der Verbandsausschuss
3. Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer 

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 

(1) Die Verbandsversammlung besteht neben den Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder aus Vertreterinnen/Vertretern der Verbandsmitglieder. Diese werden bei den kommunalen Verbandsmitgliedern bestimmt. Sie müssen für den Rat der kommunalen Körperschaft wählbar sein.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet unter Anrechnung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten je angefangene 3.000 Einwohner eine Vertreterin/einen Vertreter gemäß Anlage Teile: A und B. Maßgebend sind die letzen vor der Wahl zur Kommunalvertretung festgestellten Einwohnerzahlen. Für die Städte Stade und Buxtehude gelten die Einwohnerzahlen der ehemaligen selbstständigen Gemeinden gemäß Anlage 1.
(3) Für die Vertreterinnen/Vertreter der Verbandsmitglieder sind Ersatzpersonen zu benennen, diese können sich gegenseitig vertreten.
(4) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Dabei können sich die Vertreterinnen und Vertreter eines Verbandsmitgliedes bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten.
(5) Die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten und des an ihre/seine Stelle tretenden Bediensteten sind von dem Verbandsmitglied zu benennen.
(6) Die Verbandsversammlung wird für die Dauer der Wahlperiode der Räte der Verbandsmitglieder gebildet.
(7) Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Mitglieder der Verbandsversammlung ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger fort.
(8) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Entsendung nicht mehr bestehen.
(9) Bestehende Kollegialorgane bleiben bis zur nächsten Kommunalwahl in ihrer bisherigen Zusammensetzung fortbestehen. 

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung 

Die Verbandsversammlung beschließt über:
1. Änderungen der Verbandsordnung
2. die Umwandlung des Zweckverbandes
3. die Wahl ihrer/ ihres Vorsitzenden
4. die Geschäftsführung und die Regelung der Stellvertretung
5. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes
6. die Festsetzung der Verbandsumlage
7. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung
8. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und der Entgeltregelung
9. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung
10. Aufnahme und Austritt von Verbandsmitgliedern
11. Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens 

§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung 

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Versammlung erreichen.
(2) In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung der/des ältesten Anwesenden hierzu bereiten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter einer kommunalen Körperschaft für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden des Verbandes sowie zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter müssen Mitglieder des Verbandsausschusses sein.
(3) Die/der Vorsitzende des Verbandes lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung digital unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Verbandsmitglieder, der Verbandsausschuss oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die/der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin/dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf. Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen.
(5) Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(6) Die Verbandsversammlung fasst, soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes vorsieht, ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Über den Verlauf der Verbandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der 5 Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu übersenden ist. 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze aus.
(2) Für die Vertreterinnen/die Vertreter der kommunalen Mitglieder gilt § 138 Abs. 1 NKomVG entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Beiräte erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe einer von der Verbandsversammlung zu erlassenden Entschädigungssatzung. 

§ 9 Zusammensetzung des Verbandsausschusses 

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der /dem Verbandsvorsitzenden sowie aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Verbandsmitglieder nach Anlage Teil A und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer mit beratender Stimme. Die kommunalen Körperschaften müssen die Mehrheit der Stimmen haben. Für jedes Verbandsausschussmitglied ist eine Ersatzperson zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder des Verbandsausschusses deckt sich mit der Amtszeit der Verbandsversammlung, sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger im Amt.
(2) Die Ausschussmitglieder werden in der ersten Sitzung der Verbandsversammlung gewählt, sie müssen bis auf den Geschäftsführer Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Verbandsausschusses. 

§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses 

(1) Der Verbandsausschuss bereitet die von der Verbandsversammlung zu fassenden Beschlüsse vor.
(2) Der Verbandsausschuss beschließt über:
1. Die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des von der Verbandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes.
2. Die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken und Vermögensteilen mit einem Wert im Einzelfall von mehr als 10.000 EUR, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
3. Hingabe von Darlehen, Verzicht auf Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, soweit im Einzelfall die Beträge der Dienstanweisung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers überschritten werden.
4. Benennung des Abschlussprüfers
5. Übernahme weiterer Leistungen im Sinne von § 3, Absatz 3 , 4 und 6
6. Auftragsvergaben im Rahmen einer durch den Verbandsausschuss zu erlassenden Vergabeordnung. 
(3) Für die Verbandsausschussmitglieder gilt § 138 Abs. 1 NKomVG entsprechend. 

§ 11 Sitzungen des Verbandsausschusses 

(1) Der Verbandsausschuss wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer digital unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Verbandsausschussmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Verbandsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Verbandsvorsitzenden/dem Verbandsvorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzpersonen zuzusenden.
(6) Der Verbandsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. 

§ 12 Geschäftsführung

(1) Die Verbandsgeschäftsführung ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil und gehört dem Verbandsausschuss beratend an.
(3) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegen insbesondere: 1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsausschusses sowie der Verbandsversammlung 2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses 3. der Abschluss und die Änderung von Verträgen entsprechend der Dienstanweisung für die Geschäftsführung 4. die Unterrichtung der/des Verbandsvorsitzenden, des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbandes
(4) In dringenden Fällen in denen die vorherige Entscheidung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses nicht eingeholt werden kann, ordnet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der/dem Verbandsvorsitzenden die notwendigen Maßnahmen an. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die Verbandsversammlung bzw. den Verbandsausschuss in der nächsten Sitzung hiervon zu unterrichten.
(5) Außerhalb der laufenden Verwaltung bedürfen verpflichtende Erklärungen der handschriftlichen Unterzeichnung durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die Verbandsvorsitzende/den Verbandsvorsitzenden.
(6) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer vertritt den Verband nach außen in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie in gerichtlichen Verfahren.
(7) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird vom Verbandsausschuss eine Dienstanweisung gegeben.
(8) Für den Verhinderungsfall ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. 

§ 13 Beiräte 

(1) Der Verbandsausschuss kann Beiräte berufen über deren Zusammensetzung der Verbandsausschuss beschließt. Für den Bereich der Verbandsglieder gemäß Anlage Teil B (Abwasserentsorgung) ist ein Beirat zu bilden. Dieser besteht aus jeweils 6 Vertretern der Verbandsglieder gemäß Anlage Teil B, dem Hauptverwaltungsbeamten und dem Verbandsausschussmitglied des Verbandsgliedes. Die/der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende/Vorsitzender der Beiräte. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer gehört den Beiräten mit beratender Stimme an.
(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, den Verbandsausschuss und die Geschäftsführung in fachlichen Fragen zu beraten und Empfehlungen auszusprechen.
(3) Beiräte werden nach Bedarf durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(4) Für die Sitzungen der Beiräte gelten die Bestimmungen für den Verbandsausschuss sinngemäß. 

§ 14 Haushalts- und Wirtschaftsführung 

(1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend in der jeweils geltenden Fassung. Sie erfolgen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
(2) Für jeden Aufgabenbereich gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird ein gesondertes Rechnungswesen eingerichtet.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Wirtschaftsplan bedarf für die genehmigungspflichtigen Teile der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Für die Prüfung der Jahresabschlüsse gilt § 157 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) entsprechend. Die Kassen- und Rechnungsprüfung für die Aufgabenbereiche gemäß § 3 werden vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Stade durchgeführt. 

§ 15 Verbandsumlage 

(1) Der Zweckverband kann für den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen den Finanzbedarf zu decken, von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben. Sie verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Zahl der Hausanschlüsse. 

§ 16 Änderung der Verbandsordnung, Umwandlung und Auflösung 

(1) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandsordnung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung. Für Änderungen der Verbandsordnung gilt § 5 Abs. 6 (NKomZG) entsprechend.
(2) Die Umwandlung sowie Auflösung des Zweckverbandes erfordert eine einstimmige Entscheidung in der Verbandsversammlung. 

§ 17 Voraussetzungen und Abwicklung der Auflösung 

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes erfolgt die Verteilung des jeweiligen Vermögens und der Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Zahl der Hausanschlüsse der Anlagen Teil A und B.
(2) Für die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens, sonstiger Vermögenswerte und der Schulden ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der in § 5, Abs. 2 genannter Vertreterinnen und Vertreter erforderlich. Eine Auflösung des Zweckverbandes wird nur wirksam, wenn Einigung zwischen den Verbandsmitgliedern über die Verteilung der Vermögenswerte, Schulden, Versorgungslasten und der künftigen Erledigung der bisher vom Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben besteht. 

§ 18 Beitritt neuer Mitglieder und Kündigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder über den Beitritt neuer Mitglieder.
(2) Die Kündigung eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres möglich. Die Erklärung muss spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Austritt schriftlich beim Zweckverband eingegangen sein. Die allgemeine Kündigung bedarf der Wirksamkeit eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung und zusätzlich zur Wirksamkeit der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Die Kündigung darf den Bestand des Verbandes nicht gefährden. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, die wirtschaftlichen Nachteile des Austritts auszugleichen und die zu übertragenden Vermögensteile zu erwerben. Einzelheiten können in einer Vereinbarung geregelt werden.
(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist besonders das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Verbandes in vollem Umfang gegenüber dem Einzelinteresse des Mitgliedes abzuwägen. Das durch außerordentliche Kündigung ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, sich auch weiterhin finanziell an den wirtschaftlichen Nachteilen, die durch die Kündigung entstehen, zu beteiligen.
(4) Für die Auseinandersetzung aus Anlass der Kündigung gilt § 17 entsprechend. 

§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen 

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer.
(2) Satzungen des Verbandes werden im Internet unter der Adresse www.landkreis-stade.de im elektronischen „Amtsblatt für den Landkreis Stade“ bekannt gemacht.
(3) Satzungen und sonstige Bekanntmachungen werden der Bevölkerung im Stader Tageblatt, Buxtehuder Tageblatt und in der Altländer Zeitung nachrichtlich bekannt gegeben.
(4) Sind Pläne, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekannt zu geben, so ist die Ersatzbekanntmachung durch die Auslegung in der Geschäftsstelle des Verbandes zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung durch Bekanntmachung gemäß Abs. 3 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt eine Woche.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen werden gemäß Abs. 3 bekannt gemacht. 

§ 20 Aufsicht 

Die kommunale Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Landkreis Stade. 

§ 21 Gleichstellungsbeauftragte 

(1) Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Zweckverbandes wird von der Gleichstellungsbeauftragten einer der beteiligten Kommunalverbandsmitglieder wahrgenommen.
(2) Die Beteiligten verständigen sich außerhalb der Verbandsordnung darüber, wessen Gleichstellungsbeauftragte diese Funktion für den Zweckverband ausübt.
(3) Sollte diese Aufgabe nicht von einer Gleichstellungsbeauftragten der beteiligten Kommunalverbandsmitglieder wahrgenommen werden, hat der Trinkwasserverband Stader Land für eine Gleichstellungsbeauftragte zu sorgen. 

§ 22 Inkrafttreten 

Die Verbandsordnung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. 

Dollern, den 13.09.2023
Hinck, Verbandsvorsitzender 
Carl, Geschäftsführer 

Anlage zum § 1 der Verbandsordnung des Trinkwasserverbandes Stader Land 

Teil A: Verzeichnis der Verbandsmitglieder für die Wasserversorgung
Gemeinde / Stadt
1. Samtgemeinde Apensen
2. Gemeinde Drochtersen
3. Samtgemeinde Fredenbeck
4. Samtgemeinde Harsefeld
5. Samtgemeinde Himmelpforten
6. Samtgemeinde Horneburg
7. Gemeinde Jork
8. Samtgemeinde Lühe
9. Samtgemeinde Nordkehdingen
10. Samtgemeinde Oldendorf
11. Stadt Buxtehude für die ehemalige selbständige Gemeinde Hedendorf
12. Stadt Stade für die ehemaligen selbständigen Gemeinden Hagen, Bützfleth, Haddorf, Schölisch und Wiepenkathen 

Teil B: Verzeichnis der Verbandsmitglieder für die Abwasserentsorgung
Gemeinde / Stadt
1. Samtgemeinde Oldendorf

Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Stader Land, Dollern 

§ 1 Einberufung 

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit einer Frist von 1 Woche zu der Sitzung ein.
(2) In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben.
(3) Ein Beschlussvorschlag des Verbandsausschusses oder etwaige Vorlagen sind, soweit sie vorliegen, der Einladung beizufügen.
(4) In Ausnahmefällen können sie nachgereicht werden.
(5) Für Eilfälle kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. 

§ 2 Öffentlichkeit der Sitzungen 

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 

§ 3 Tagesordnung 

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende stellt gemeinsam mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer die Tagesordnung auf.
(2) Die Beratungspunkte sind so deutlich zu bezeichnen, dass die Vertreter der Verbandsmitglieder daraus den Gegenstand der Beratung erkennen können.
(3) Einzelne Beratungspunkte können nach entsprechender Beschlussfassung abgesetzt oder in der Reihenfolge geändert werden.
(4) Anträge der Vertreter der Verbandsmitglieder auf Behandlung einzelner Gegenstände durch die Verbandsversammlung sind spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich bei der/dem Verbandsvorsitzenden zu stellen. Die/Der Verbandsvorsitzende stellt derartige Anträge auf der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zur Abstimmung. 

§ 4 Sitzungsverlauf 

Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender:
a) Eröffnung der Sitzung
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
c) Feststellung der Beschlussfähigkeit
d) Behandlung der Tagesordnungspunkte einschließlich etwaiger Anträge gem. § 3 Abs. 4 

§ 5 Leitung 

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die Sitzung
(2) Die/Der Verbandsvorsitzende eröffnet über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
(3) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter bzw. die Antragstellerin/der Antragsteller erhält zunächst das Wort.
(4) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die/der Verbandsvorsitzende die Aussprache für geschlossen und eröffnet die Abstimmung. 

§ 6 Redeordnung 

(1) Ein Vertreter der Verbandsmitglieder darf nur das Wort ergreifen, wenn es das Wort von der/dem Verbandsvorsitzenden erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.
(2) Die/Der Verbandsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig, so entscheidet die/der Verbandsvorsitzende über die Reihenfolge.
(3) Die/Der Verbandsvorsitzende kann zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Befugnis jederzeit das Wort nehmen. Die Rededauer wird auf 5 Minuten beschränkt und kann auf Antrag von der/dem Verbandsvorsitzenden verlängert werden. Zur Sache kann nur zweimal das Wort erteilt werden. 

§ 7 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung 

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(2) Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen nur das Verfahren betreffen. 

§ 8 Beratung und Anträge 

(1) Während der Beratung sind folgende Anträge zulässig:
a) auf Änderung der Vorlage oder des Antrages
b) auf Vertagung der Beratung
c) auf Unterbrechung der Versammlung
d) auf Abschluss der Rednerliste
e) auf Schluss der Aussprache und Abstimmung
f) auf Absetzung von der Tagesordnung
(2) Anträge können nur von der Antragstellerin/dem Antragsteller mit Zustimmung der Vertreter der Verbandsmitglieder, die den Antrag unterstützt haben, zurückgenommen werden.
(3) Schluss der Aussprache kann nur beantragen, wer nicht zur Sache gesprochen hat. Vor der Beschlussfassung über diesen Antrag hat die/der Verbandsvorsitzende die Rednerliste mit den noch unerledigten Wortmeldungen zu verlesen.
(4) Wird geltend gemacht, dass ein Antrag unzulässig sei, so muss die/der Verbandsvorsitzende vorweg über die Zulässigkeit abstimmen lassen. 

§ 9 Abstimmung 

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die/der Verbandsvorsitzende die Abstimmung. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen. Die/Der Verbandsvorsitzende stellt die Frage so, dass die Vertreter der Verbandsmitglieder ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen fassen können. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

§ 10 Ordnung in den Sitzungen 

(1) Es darf nur zum Gegenstand der Beratung gesprochen werden. Weicht der Redner vom Beratungsgegenstand ab, kann er von der/dem Verbandsvorsitzenden zur Sache und im Wiederholungsfall zur Ordnung gerufen werden.
(2) Bei einem weiteren Ordnungsruf kann die/der Verbandsvorsitzende dem Redner das Wort entziehen, bis über den Tagesordnungspunkt abgestimmt ist. 

§ 11 Niederschrift 

(1) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Verbandsvorsitzenden, von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.
(3) Eine Abschrift der Niederschrift wird innerhalb von 14 Tagen allen Vertreterinnen/Vertretern der Verbandsversammlung zugestellt.
(4) Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu genehmigen.
(5) Die genehmigte Niederschrift ist eine Urkunde und wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer aufbewahrt. 

Dollern, den 15. Dezember 2005
gez. Burfeindt, Verbandsvorsitzender
gez. Hammann, Geschäftsführer 

Geschäftsordnung für den Verbandsausschuss des Trinkwasserverbandes Stader Land, Dollern 

§ 1 Sitzung des Verbandsausschusses 

(1) Der Verbandsausschuss muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammenkommen
(2) Die Ausschussmitglieder werden mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit der/dem Verbandsvorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen.
(3) In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Für Eilfälle kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. 

§ 2 Tagesordnung 

(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Verbandsausschusses wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer im Einvernehmen mit der/dem Verbandsvorsitzenden aufgestellt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen zu der Tagesordnung können nach Eröffnung der Sitzung von der/dem Verbandsvorsitzenden, von den Ausschussmitgliedern und von der Geschäftsführung beantragt werden. Sie bedürfen der einstimmigen Zustimmung der anwesenden Ausschussmitglieder. 

§ 3 Leitung der Sitzung 

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
(2) Die/Der Verbandsvorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt gleichzeitig die Ordnungsmäßigkeit der Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.
(3) Wenn nichts anderes beschlossen wird, ist die Tagesordnung in der Reihenfolge, wie sie aufgestellt wurde, abzuhandeln.
(4) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Das Wort erteilt die/der Verbandsvorsitzende in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie/Er kann das Wort entziehen und Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, zurückweisen.
(5) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen teil, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird. Sie/Er hat auf Verlangen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und über die Angelegenheiten des Verbandes zu berichten. Auf Antrag ist ihr/ihm das Wort zu erteilen. 

§ 4 Abstimmung 

(1) Jedes Ausschussmitglied hat nur eine Stimme.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

§ 5 Ausschluss 

Wird eine Angelegenheit beraten, die einzelne Ausschussmitglieder oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer betrifft, so beschließt der Verbandsausschuss in Abwesenheit der betreffenden Person darüber, ob die betreffende Person von der Teilnahme an der Beratung ausgeschlossen werden soll. 

§ 6 Niederschrift 

(1) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Verbandsvorsitzenden und von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
(3) Eine Abschrift der Niederschrift wird innerhalb von 14 Tagen allen Ausschussmitgliedern zugestellt.
(4) Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen.
(5) Die genehmigte Niederschrift ist eine Urkunde und wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer aufbewahrt. 

§ 7 Schweigepflicht 

Die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben im Rahmen der ihnen obliegenden gesetzlichen Sorgfalt Stillschweigen über vertrauliche Angaben zu bewahren, die ihnen in den Sitzungen des Verbandsausschusses gemacht werden. 

Dollern, den 16. November 2005
gez. Burfeindt, Verbandsvorsitzender
gez. Hammann Geschäftsführer 

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung an Mitglieder der Verbandsorgane und -beiräte des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 15. Dezember 2005 

Aufgrund der §§ 44 und 54 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung und des § 8 der Verbandsordnung des Trinkwasserverband Stader Land vom 15. Dezember 2005 (Amtsblatt Nr. 3 für den Landkreis Stade vom 19.01.2006) hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 21. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Allgemeines 

1. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses sowie der Beiräte des Trinkwasserverbandes Stader Land erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die teilweise oder ganz als Sitzungsgeld gezahlt wird, sowie eine Fahrkostenerstattung. Sitzungsgeld und Fahrkostenerstattung erhalten auch die Mitglieder des Abwasserbeirates. Daneben wird bei Dienstreisen Reisekostenvergütung gewährt.
2. Mit der Aufwandsentschädigung, dem Sitzungsgeld zuzügl. der Fahrkostenerstattung oder der Reisekostenvergütung bei Dienstreisen sind sämtliche Ansprüche auf Ersatz der durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Auslagen und des Verdienstausfalls abgegolten.
3. Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung der Entschädigungen ist ausschließlich Obliegenheit der Empfänger. 

§ 2 Aufwandsentschädigung 

1. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatlichen Pauschalbetrag a) die/der Verbandsvorsitzende in Höhe von 360,– EUR
b) die/der 1. Stellv. der/des Verbandsvorsitzenden in Höhe von 105,– EUR
c) die/der 2. Stellv. der/des Verbandsvorsitzenden in Höhe von 105,– EUR
d) die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses in Höhe von 31,– EUR
2. Ist die/der Verbandsvorsitzende länger als einen Monat in der Ausübung ihres/seines Amtes verhindert, so erhält die/der amtierende Vertreterin/Vertreter für jeden Tag der über einen Monat hinausgehenden Zeit der Vertretung 1/30 der Aufwandsentschädigung der/des Verbandsvorsitzenden, jedoch nicht mehr als den vollen Monatsbetrag. Während der Zeit der Vertretung wird die der/dem Verbandsvorsitzenden zustehende Aufwandsentschädigung um 2/3 gekürzt. Gleichzeitig ruht die Zahlung der 18 Aufwandsentschädigung an die/den amtierende/n stellvertretende/n Verbandsvorsitzende/n für die Zeit der Vertretung.
3. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Wahl stattfindet und endet mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit beendet wird. 

§ 3 Sitzungsgeld 

Alle ehrenamtlichen Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Verbandsversammlung und der Beiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,– EUR/Sitzung. 

§ 4 Fahrkostenentschädigung 

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung sowie der Beiräte erhalten aus Anlass der Teilnahme an Sitzungen für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 EUR/km. 

§ 5 Reisekostenvergütung 

Die für den Verband ehrenamtlich Tätigen erhalten für von der/dem Verbandsvorsitzenden angeordnete Dienstreisen auf Antrag Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Verbandes. Dabei gelten Reisen innerhalb des Verbandsgebietes, unter anderem zu Sitzungen der Verbandsorgane, nicht als Dienstreise. 

§ 6 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.11.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung an Mitglieder der Verbandsorgane des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 15. Dezember 2005 außer Kraft. 

Dollern, den 21. Dezember 2011
Trinkwasserverband Stader Land
Sommer, Verbandsvorsitzender
Carl, Geschäftsführer