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Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Trinkwasserverbandes Stader Land

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 7 ff Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) und § 6 Nr. 8 der Verbandsordnung des Trinkwasserverbandes Stader Land hat die Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Stader Land in der Sitzung am 07.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

1. Der Verband betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Versorgungsgebietes mit Trink- und Betriebswasser.
2. Der Verband kann daneben Sonderabnehmer nach vertraglichen Regelungen beliefern.

§ 2 Grundstückseigentümer

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch
für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie
haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht

1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung und der Versorgungsbedingungen zu verlangen.
2. Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die
durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
3. Der Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus
sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
4. Verpflichtet sich der Anschlussnehmer im Falle des Absatzes 3, die Mehrkosten für den Anschluss und die sich aus dem Betrieb des Anschlusses ggf. ergebenden Mehrkosten zu übernehmen und leistet er hierfür auf Verlangen Sicherheit, kann er die Rechte nach Abs. 1 geltend machen. Wird für mehrere Anschlußnehmer eine gemeinsame Versorgungsleitung verlegt, so werden die Kosten anteilmäßig verteilt unter jeweiliger Einbeziehung später hinzukommender Anschlußnehmer. Letztere haben
nach Neuberechnung der Kostenanteile die auf sie entfallenden Kosten an den Verband zu entrichten, die er mit den Erstanliegern verrechnet.

§ 4 Anschlußzwang

1. Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.
2. Die Herstellung des Anschlusses muß innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem die Grundstückseigentümer oder Benutzer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluß an die Wasserleitung aufgefordert sind, gem. den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) beantragt werden. Bei Neu- und Umbauten ist der Antrag auf Wasseranschluß vor Baubeginn beim Trinkwasserverband einzureichen. Der Anschluß muß vor Schlußabnahme des Baues ausgeführt sein.

§ 5 Befreiung vom Anschlußzwang

Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Trinkwasserverband einzureichen.

§ 6 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang), ausgenommen sind Eigenversorgungsanlagen für landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke sowie Anlagen zur Nutzung von Dachablaufwasser. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer oder Benutzer auf Antrag befreit, wenn und soweit die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet
werden kann.
2. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Trinkwasserverband einzureichen.
3. Ist Befreiung vom Benutzungszwang erteilt, so ist der Trinkwasserverband zur Wasserlieferung nur insoweit verpflichtet, als er nach Erfüllung seiner anderweitigen Verpflichtungen zur Wasserlieferung in der Lage ist. Eine abweichende Regelung kann durch privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden.

§ 8 Versorgungsbedingungen

Für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, die Lieferung und den Preis gelten die jeweils gültigen Versorgungsbedingungen nebst Anlagen (AVBWasserV, Ergänzende Bestimmungen, Entgeltregelung). Der Wasserpreis sowie sämtliche
Kosten und Gebühren stellen privatrechtliche Entgelte dar.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des des NKomVG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 4 Abs. 1 dieser Satzung seiner Verpflichtung, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, oder
b) § 4 Abs. 2 dieser Satzung seiner Antragspflicht, oder
c) § 6 dieser Satzung, seiner Verpflichtung, den dort geregelten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3 dieser Satzung) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken, nicht nachkommt,
d) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 6 Abs. 2 der Niedersächs. Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höhe geahndet werden.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung kann der Trinkwasserverband Stader Land ein Zwangsgeld bis zu 2.556,00 EUR festsetzen. Er kann ferner die Vornahme der angeordneten Handlungen
anstelle und auf Kosten des Verpflichteten durchführen oder durchführen lassen. Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die Vorschriften des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.

§ 10 Aushändigung der Satzung

Der Trinkwasserverband Stader Land händigt jedem Anschlußnehmer, mit dem erstmalig ein Versorgungsverhältnis eingegangen wird, diese Satzung nebst Anlagen (AVBWasserV, Ergänzende Bestimmungen, Entgeltregelung) unentgeltlich aus. Anschlußnehmern mit vorhandenem Anschluß werden die Unterlagen auf Anforderung ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Wasserversorgungssatzung vom 09.12.2009 aufgehoben.

Dollern, den 07.12.2022
Trinkwasserverband Stader Land
Hinck, Verbandsvorsitzender
Carl, Geschäftsführer

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980, Teil I, gültig ab 1. April 1980

Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 3 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelung und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

§ 2 Vertragsabschluß

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für
gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden
Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

§ 3 Bedarfsdeckung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde
ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
(3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem
Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist, dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist.
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpficht entfällt für Schäden unter 15 EUR.
(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
(5) Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages besonders hinzuweisen.
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 7 Verjährung

(1) Schadenersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 8 Grundstücksbenutzung

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würden.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 9 Baukostenzuschüsse

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von
der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, indem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und dem Preis für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigenden Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 4 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.

§ 10 Hausanschluß

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden, zu verlangen. Die Kosten können pauschal abgerechnet werden.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzustellen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

§ 11 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 12 Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und andere gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragene Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Geräte ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkt und Geräte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 in Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.

§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

§ 14 Überprüfung der Kundenanlage

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

§ 16 Zutrittsrecht

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

§ 17 Technische Anschlußbedingungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würden.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

§ 18 Messung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

§ 20 Ablesung

(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 21 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten.
Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

§ 22 Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seine Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung des
Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.

§ 23 Vertragsstrafe

(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf die Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
(3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.

§ 25 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsfordernung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

§ 27 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung aufgefordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

§ 28 Vorauszahlungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt des Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlungen verlangen.

§ 29 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistungen verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.
(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit befriedigen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 30 Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

§ 31 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht  verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.

§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.
2. Den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die  Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens. Das gleiche gilt:
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

§ 36 Berlin-Klausel

Gestrichen.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.

Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff

Neufassung der Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserverbandes Stader Land, 21739 Dollern

Diese Neufassung beinhaltet:

1. die Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 14.12.1992
2. die 1. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 14.12.1992
3. die 2. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 14.12.1992 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 50/1998)
4. die 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 14.12.1992 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 3/2012)

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV und zu den Versorgungsbedingungen des Trinkwasserverbandes Stader Land (§ 8 Wasserversorgungssatzung)

1. Grundstücke im Sinne der Wasserversorgungssatzung sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Jede wirtschaftliche Einheit bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wird bzw. wurde, ist über einen eigenen Hausanschluß an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so sind für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften anzuwenden.
2. Jeder Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines beim Trinkwasserverband Stader Land erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
a) ein Lageplan mit den Seitenmaßen, Eintragung des anzuschließenden Gebäudes und des gewünschten Verlaufes der Hausanschlußleitung und Angabe der Katasterbezeichnung des Flurstücks,
b) Schemazeichnung vom Leitungssystem der Hausinstallation mit Angabe der Rohrdurchmesser und Darstellung der gem. DIN 1988 vorzusehenden Sicherungsarmaturen. Nach besonderer Anforderung ist eine Wasserbedarfsberechnung zu erstellen,
c) der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
d) eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll sowie die Angabe des ermittelten Wasserbedarfs,
e) Angaben über eine etwaige Anlage zur Gewinnung von Eigenwasser bzw. zur Nutzung von Dachablaufwasser.
f) Im Falle des § 3 der Wasserversorgungssatzung die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
3. Trinkwasserleitungsanlagen in Gebäuden und Grundstücken (Hausinstallationen) dürfen nur durch zugelassene Installateure erstellt, erneuert und instandgesetzt werden. Die Anlagen sind nach den Vorschriften der DIN 1988 „Techn. Regeln für Trinkwasserinstallationen“ (TRWI) auszuführen.
4. Die Verbrauchsanlage des Grundstückseigentümers kann durch einen zugelassenen Installateur an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Verlangt der Grundstückseigentümer Anschluß und Inbetriebnahme durch den Verband, hat er dies rechtzeitig zu beantragen.
5. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Auslegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.
6. Aufwendungen für die Errichtung und die Instandhaltung der kompletten Meßeinrichtung, einschließlich der Gebäudeeinführung sind dem Verband zu Selbstkosten zu erstatten.
7. Die Verbrauchsdaten werden der zuständigen Gemeinde bzw. dem zuständigen Abwasserentsorgungsunternehmen zur Abwasserberechnung bekannt gegeben.

Diese Ergänzenden Bestimmungen treten am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig werden die Ergänzenden Bestimmungen vom 09.12.1998 aufgehoben.

Dollern, den 21. Dezember 2011
Trinkwasserverband Stader Land
Sommer, Verbandsvorsitzender

Carl, Geschäftsführer

Entgeltregelung für Lieferung und Leistungen des Trinkwasserverbandes Stader Land

Der Trinkwasserverband Stader Land liefert im Rahmen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 und der Ergänzenden Bestimmungen vom 21.12.2011 Trinkwasser zu folgenden
Entgelten:

I. Das Entgelt für die Lieferung von Trinkwasser setzt sich aus einem Grundpreis und einem Mengenpreis (Arbeitspreis) zusammen.

1. Grundpreis
a. Der Grundpreis beträgt bei einer Nenngröße der Wasserzähler
Q 3-4 m³/h 6,50 EUR/Monat
Q 3-10 m³/h 14,00 EUR/Monat
Q 3-16 m³/h 34,50 EUR/Monat
Q 3-25 m³/h 55,00 EUR/Monat
Q 3-63 m³/h 96,00 EUR/Monat
Q 3-100 m³/h 143,00 EUR/Monat
Q 3-250 m³/h 334,00 EUR/Monat
b. Der Grundpreis ist auch dann zu zahlen, wenn kein Wasser entnommen wird.
c. Bei Zusatzeinrichtungen sowie Zusatz- und Vorhalteleistungen behält sich der Verband Sonderregelungen vor.
d. Bei der Berechnung des Grundpreises wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
e. Der Grundpreis für Standrohrzähler, die für die vorübergehende Entnahme von Wasser aus Hydranten für gewerbliche Zwecke ausgegeben werden, beträgt 2,50 EUR/Tag. Ausschließlich Öffentliche Einrichtungen erhalten zur ganzjährigen Benutzung Entnahmevorrichtungen für Hydranten. Hierfür beträgt der Grundpreis 46,00 EUR/Monat. Der Verband erhebt für die Ausgabe der Standrohre eine Sicherheitsleistung.
f. Der Grundpreis für Bauwasserzähleranlagen einschließlich Schacht beträgt 0,85 EUR/Tag.
g. Der Einbau eines Abwasserunterzählers zur Messung der nicht in das Abwassernetz eingeleiteten Wassermengen erfolgt durch den Trinkwasserverband Stader Land. Der Grundpreis für Abwasserunterzähler beträgt 1,50 €/Monat.
h. Für die Erstellung einer Simulationsabrechnung werden pro Abrechnungsfall 5,00 EUR erhoben.
2. Mengenpreis (Arbeitspreis)
a. Der Arbeitspreis beträgt 1,43 EUR je m³.
b. Mit Groß- und Sonderabnehmern können Sonderverträge abgeschlossen werden. Großabnehmer sind Kunden mit einer Jahresabnahmemenge von über 60.000 m³.

II. Baukostenzuschüsse gem. § 9 AVBWasserV

1. Für die Herstellung eines Hausanschlusses ist gem. § 9 AVBWasserV ein angemessener Baukostenzuschuß zu zahlen. Der Baukostenzuschuß deckt einen Teil der Herstellungskosten für die Verteilungsanlagen, die der örtlichen Versorgung dienen (Abs. 1).
2. Der Versorgungsbereich im Sinne des § 9 AVBWasserV ist das Verbandsgebiet des Trinkwasserverbandes Stader Land.
3. Der Baukostenzuschuß setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Frontmeterbetrag, der sich nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes bemisst. Bei Eckgrundstücken wird die Straßenfront zugrunde gelegt, an der der Hausanschluß hergestellt wird. Für die Berechnung der Baukostenzuschüsse wird eine Mindestlänge von 15 Metern und eine Höchstlänge von 35 Metern zugrunde gelegt. Bei Gewerbegrundstücken mit einer Länge von mehr als 35 Metern wird die tatsächliche
Straßenfrontlänge zugrunde gelegt.
4. Der Baukostenzuschuß deckt 70 % der maßgeblichen Kosten ab (§ 9 Abs. 1
AVBWasserV). Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

BKZ = Grundbetrag + Frontmeterbetrag

Grundbetrag = HK x 0,7 / WE
Frontmeterbetrag = K x 0,7 x F / Fg

In der Formel bedeuten:

BKZ = Baukostenzuschuß
HK = Herstellungskosten der maßgeblichen Verteilungsanlagen
0,7 = Zulässiger Anteil an den Herstellungskosten (§ 9 Abs. 1 AVBWasserV)
WE = Summe aller Wohn- oder sonstigen gleichartigen Wirtschaftseinheiten
K = Kosten der Teilortsnetze
F = Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes
Fg = Summe der Straßenfrontmeter aller noch anzuschließenden Grundstücke
5. Der Grundbetrag beträgt für jede Wohn- oder sonstige gleichartige Wirtschaftseinheit grundsätzlich 336,00 EUR. Der Frontmeterbetrag für einen Meter Straßenfront betragt 30,00 EUR.
6. Anschlüsse für sonstige Wirtschaftseinheiten mit einer größeren Nennweite als DN 50 werden gesondert abgerechnet.
7. Der Verband kann auf den Baukostenzuschuß eine Vorauszahlung in der zu erwartenden Höhe verlangen.

III. Hausanschlußkosten gem. § 10 Abs. 4 AVBWasserV

1. Für die Berechnung der Hausanschlußkosten werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt. Die Kosten für Teilbereiche können pauschal berechnet werden. Auf Fremdleistungen und Material sowie auf verbandsseitig erbrachte Leistungen wird ein Gemeinkostenzuschlag von 20 % erhoben. Maßgebend für die Hausanschlußkosten sind die am Tag der Herstellung des Hausanschlusses gültigen Preise.
2. Wird von einem Anschlußnehmer die Änderung, Erweiterung oder Verstärkung des Hausanschlusses beantragt, oder wird diese aus anderen Gründen erforderlich, so hat er die Kosten entsprechend Nr. 1 dem Verband zu erstatten.
3. Der Anschlußnehmer kann auf seinem Grundstück Eigenleistungen erbringen. Diese werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

IV. Abrechnung, Preisänderungsklauseln (§ 24 AVBWasserV)

1. Der Wasserverbrauch wird jährlich zum Jahresende festgestellt und abgerechnet. Der Verband kann andere Zeiträume bestimmen.
2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann der Verband mit Mietern oder Pächtern abrechnen. Für jeden Antrag wird ein Verwaltungskostenanteil in Höhe von 15,00 EUR in Rechnung gestellt. Der Grundstückseigentümer haftet in jedem Fall für die Zahlung der Entgelte. Eigentümerwechsel sind dem Verband umgehend schriftlich mitzuteilen.
3. Der Verband behält sich vor, die Preise für Lieferungen und Leistungen der jeweiligen Kostenentwicklung anzupassen.
4. Ändern sich die Preise innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, so wird der für die neuen Preise massgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet.

V. Abschlagszahlungen (§ 25 AVBWasserV)

1. Der Verband verlangt entsprechend dem zuletzt abgerechneten Jahresverbrauch Abschlagszahlungen.
2. Zuviel gezahlte Abschlagszahlungen sind umgehend zu erstatten.

VI. Sonstige Lieferungen und Leistungen

Die Berechnung von sonstigen Lieferungen und Leistungen erfolgt zu Selbstkosten.

VII. Zahlung, Verzug (§ 27 AVBWasserV)
1. Abschlagszahlungen und Rechnungen, die nicht termingerecht beglichen werden, werden schriftlich angemahnt. Die Kosten betragen für eine Mahnung 3,50 EUR.
2. Werden Abschlagszahlungen und Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung nicht beglichen, wird für die Vorbereitung des Inkassos ein Verwaltungskostenanteil in Höhe von 10,00 EUR und für die Kassierung ein Wegegeld in Höhe von 20,00 EUR berechnet.
3. Der Verband ist berechtigt, bei Nichtzahlung trotz Mahnung und erfolglosem Kassieren die Wasserlieferung einzustellen.
4. Die Wiederaufnahme der vom Anschlußnehmer zu vertretenden Einstellung der Wasserlieferung erfolgt nur gegen Bezahlung der fälligen Beträge und gegen Erstattung des Aufwandes, dieser kann mit 35,00 EUR pauschal berechnet werden.

VIII. Umsatzsteuer

1. Zu allen Preisen für Lieferungen und Leistungen des Verbandes wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet.

IX. Datenschutz

Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Trinkwasserentgelten befassten Stellen alle erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten verarbeiten. Die oben genannten
Stellen dürfen die für Zwecke des Grundbuchs, des Liegenschaftskatasters, des Melderechts und der Wasserversorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich diese Daten von öffentlichen und privaten Stellen übermitteln lassen. Die Weitergabe darf auch regelmäßig und im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen.

Diese Entgeltregelung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Entgeltregelung vom 18.12.2020 aufgehoben.

Dollern, den 06. Dezember 2023
Trinkwasserverband Stader Land
Hinck, Verbandsvorsitzender
Dunse, Geschäftsführer

Preise lt. Preisangabenverordnung -kaufmännisch gerundet

ZifferBezeichnungNetto EURUst . % Ust. EURBrutto EUR
I.1.a Grundpreis QN 3-4 / Monat6,507 %
0,466,96
Grundpreis QN 3-10 / Monat14,007 %0,9814,98
Grundpreis QN 3-16 / Monat34,507 %2,4236,92
Grundpreis QN 3-25 / Monat55,007 %3,8558,85
Grundpreis QN 3-63 / Monat96,007 %6,72102,72
Grundpreis QN 3-100 / Monat143,007 %10,01153,01
Grundpreis QN 3-250 / Monat334,007 %23,38357,38
I.1.e Grundpreis Standrohrzähler / Tag2,507 %0,182,68
Grundpreis Standrohrzähler / Monat46,007 %3,2249,22
I.1.f Grundpreis Bauwasserzähler einschl.
Schacht / Tag0,857 %0,060,91
I.1.g Grundpreis Abwasserunterzähler / Monat1,5019 %0,291,79
I.1.h Simulationsabrechnung5,0019 %0,955,95
I.2.aMengenpreis (Arbeitspreis)/m³1,437 %0,101,53
II.1.5Grundbetrag Baukostenzuschuss336,007 %23,52359,52
Frontmeterbetrag/Meter30,007 %2,1032,10
IV.2Verwaltungskostenanteil15,0019 %2,8517,85
VII.1Mahnkosten3,500 %3,50
VII.2Verwaltungskosten 10,0019 %1,9011,90
Inkassokosten20,0019 %3,8023,80
VII.4Kosten für Wiederaufnahme der Wasserlieferung35,0019 %6,6541,65

Vorbehalt: Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes führt zu neuen Bruttopreisen.
Vermerk: Die Preise der Ziffern I. 1.a – I. 1.g gelten für jeden angefangenen Monat.